Alleineigentum

Alleineigentum

Das Alleineigentum spricht dem Eigentümer ein vollumfängliches Handlungsrecht einer Immobilie zu.

Nach § 903 BGB gibt der Begriff “Alleineigentum” dem entsprechenden Eigentümer das Recht, einen Gegenstand oder eine Sache willkürlich ohne Einfluss von Dritten an andere zu veräußern. Daher legt das Gesetz die Beziehung zwischen dem Eigentümer und dem Eigentum fest und definiert den Status des Eigentümers gegenüber weiteren Personen. Je nach Art des Eigentums kann der Eigentümer unabhängig handeln oder muss auch die Zustimmung anderer Teilhaber einholen. Im Falle des Alleineigentums kann eine Person unabhängig handeln, aber im Falle des teilweisen Eigentums oder des Gesamthandseigentums benötigt der Eigentümer die Zustimmung oder Mitwirkung anderer Eigentümer. Immobilien in München finden Sie bei HWN-Real.

Nachweispflicht am Eigentum

Der Eigentümer muss immer nachweisen können, dass er der tatsächliche Eigentümer des Gegenstands ist und daher das Recht am Eigentum besitzt. Dies kann beispielsweise durch einen Auszug aus einem Kaufvertrag, einem Geschenk, einer Erbschaft oder einem Grundbuchauszug der Immobilie erfolgen. Solange das Eigentumsverhältnis nur einer Person oder juristischen Person zugeordnet ist, ist die Überprüfbarkeit relativ einfach.

Der Grund dafür ist, dass es einfach ist, den exklusiven Eigentümer zu finden. Für mehrere Eigentümer ist jedoch die Art und Weise, wie das Eigentum begründet wird, der entscheidende Faktor. Man unterscheidet zwischen Miet-, Gesamthandseigentums- und Wohnungseigentum. In Bezug auf Mietobjekte kann man das Objekt in mehrere Teile unterteilen. Zum Beispiel können Ehepartner zu je 50% Eigentum am Objekt halten.

Der Unterschied zum Miteigentum

Miteigentum bedeutet, dass jeder Mieteigentümer den realen oder sogar ideellen Teil der Immobilie besitzt. Jeder kann frei über diesen entscheiden. Andere Miteigentümer muss man in seinem Anteil nicht berücksichtigen. Im Falle eines Gesamthandseigentum stellt ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus jedoch eine Vermögensmasse dar, die mehreren Personen gehört und bildet somit das ungeteilte Eigentum der Personenmehrheit. Diese Personen können in Form der GBR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder als Miteigentümer der Erbengemeinschaft beteiligt sein. Im Falle eines Wohnungseigentums ist dies jedoch eine Ausnahme. Teilen Sie die Immobilie in unabhängige Wohneinheiten auf, indem Sie eine Teilungserklärung oder einen Teilungsvertrag bekannt geben. Eine einzelne Wohnung stellt das Privateigentum des Eigentümers dar, das von der Mehrheit der Personen als Alleineigentum (ein Eigentümer), Miteigentum (mehrere Eigentümer, z. B. verheiratete Paare) oder Gesamtshandseigentum (z. B. eine Erbengemeinschaft) gehalten werden kann. Nähere Informationen gibt Ihnen das Team von HWN-Real.