Auflassung

Auflassung
Eine Auflassung ist eine juristische Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, welche die Übereignung des Immobilieneigentums behandelt.
Aus rechtlicher Sicht stellt die Auflassung eine Vereinbarung zwischen Käufern und Verkäufern von Immobilien dar. So veräußert beim Verkauf von Immobilien der Verkäufer, bspw. HWN-Real in München, Rechte an den Käufer und es findet eine Eigentumsübertragungen statt. Dabei findet die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch statt (§§ 873 und 925 BGB). Die Auflassung stellt einen wichtigen Bestandteil des notariell beglaubigten Kaufvertrags dar. Nach Angaben des BGB ist es wichtig, dass die Auflassung nur in Anwesenheit beider Parteien (d. h. des Käufers der Immobilie und des Verkäufers der Immobilie) vor einem Notar bekannt gegeben werden kann. Der verantwortliche Notar ist zur Beglaubigung befugt und ist in der Regel jener Notar, welcher bereits den Kaufvertrag beglaubigt hat.
Wann erfolgt üblicherweise die Auflassung?
Die Auflassung erfolgt in der Regel innerhalb von 6-8 Wochen nach Unterzeichnung des Kaufvertrages und Zahlung des entsprechenden Kaufpreises. Dabei fungiert der Notar als Treuhändler, der die Pflichterfüllungen überprüft. Zunächst ist er jedoch in der Funktion als offiziell bestellter Zeuge über den Kauf tätig. Wenn der Notarvertrag unterzeichnet wurde, resultiert hieraus die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Dabei ist der Kaufpreis üblicherweise auf ein Konto des Notars und somit nicht direkt an HWN-Real in München zu zahlen. Denn der Notar ist auch dafür verantwortlich, dass zunächst Grundschulden bei Banken o. ä. Tilgung erfahren. Der verbleibende Rest des Kaufpreises geht dann an den Verkäufer.
Ausnahmen, die es zu berücksichtigen gilt.
Wenn das Eigentum, das Grundstück, die Wohnung oder das Haus von einem Erben oder in einer Zwangsversteigerung an den Meistbietenden übergeht, ist eine Auflassung hinfällig. Der neue Eigentümer der Immobilie der Zwangsversteigerung ist derjenige, welcher das höchste Gebot abgibt. In den nachgehenden Fällen ist es nicht erforderlich, den Auslassung zu erstellen: Es gibt Erbrechte und Zwangsversteigerungen. Um das Eigentum an die Erben zu übertragen, reicht ein informeller Antrag beim Grundbuchamt aus. Bei einer Zwangsversteigerung wird der Höchstbietende automatisch Eigentümer der Immobilie. Hier besteht keine Notwendigkeit, eine Auflassungsvormerkung durchzuführen, so dass die Rechte des Käufers gesichert sind. Bei Immobilienkäufen von HWN-Real in München sind Sie jedoch immer auf der sicheren Seite und erhalten zeitnah die Auflassung.