Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung stellt die Ankündigung eines Eigentumsübergangs von Immobilien oder Grundstücken dar.
Die Auflassungsvormerkung ist als Ankündigung der Übertragung des Immobilieneigentums zu verstehen. Jedoch findet diese Ankündigung statt, bevor der eigentliche Eigentumsübergang zwischen Käufer oder Verkäufern wie HWN-Real in München stattgefunden hat. Daher wird die Vormerkung vor der Auflassung vorgenommen. Dies bedeutet, dass jeder, der das Recht hat, das Grundbuch einzusehen, nachvollziehen kann, dass ein Kaufvertrag für die betreffende Immobilie existiert. Die Auflassungsvormerkung dient dabei dem Zweck, den Käufer zu schützen und ihm das Eigentumsrecht zuzusichern. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch teilt der Notar dem Käufer mit, dass er nun den Kaufpreis zahlen soll. Die Auflassungsvermerkung wird im BGB in §883 geregelt.
Die Regelung lässt sich im Grundbuch nachvollziehen.
Im Falle eines Immobilienkaufs bestehen Rechte und Pflichten für die beiden beteiligten Parteien. Genauer gesagt für den Käufer und den Verkäufer der Immobilie. So ist unter anderem die mangelfreie Übergabe Aufgabe des Verkäufers. Ebenso zählt zu seinen Pflichten, die Verschaffung des rechtlichen Eigentums an der Immobilie. Im Zuge der Auflassungsvormerkung kündigt der Verkäufer das künftige Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch an. Denn das Grundbuch umfasst in Deutschland die Immobilienrechte und Eigentumsverhältnisse. Bei HWN-REAL in München sorgen wir für eine sichere Übertragung Ihrer Eigentumsrechte.
Wie sieht eine Auflassungsvormerkung aus?
Haben Sie eine Immobilie in München bspw. von der HWN-REAL erworben, so besitzen Sie zunächst einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. Dabei geht aus diesem auch die Pflicht zur Eintragung der Auflassungsvormerkung hervor. Genauer gesagt finden Sie diese nach Zustellung eines Bescheids vom Grundbuchamt in der Spalte 3 des Grundbuchblatts bei den Lasten des Grundstücks. Dort finden Sie üblicherweise einen Hinweis auf den Kaufvertrag, der mit einer Vormerkung zum Erwerb beginnt.