Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung

Informationen zur außerordentlichen Kündigung sind im BGB §543 zu finden

Mieter oder Vermieter aus München können das Mietverhältnis bei Vorliegen triftiger Aspekte mit einer außerordentlichen Kündigung beenden. Dabei kann eine fristlose Kündigung oder die Anwendung der außerordentlichen Kündigungsfrist in Frage kommen. Die kündigende Vertragspartei muss dabei alle Umstände des Falles berücksichtigen. Beispielsweise die Verantwortlichkeiten und Interessen der Vertragsparteien. Daher ist es wichtig, sich ein umfassendes Bild von dem aktuellen Mietverhältnis zu machen. Kann die kündigende Partei aus wichtigem Grund nicht akzeptieren, das Mietverhältnis bis zum Ablauf Mietdauer bei regulärer Kündigungsfrist fortzusetzen, kann das Mietverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden. Das Team von HWN-REAL steht Ihnen hierbei für Fragen zur Verfügung. 

Gründe für eine außerordentliche Kündigung 

Beispiele für eine außerordentliche Kündigung des Mieters:  

Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn ein Verschulden durch den Vermieter vorliegt. Dies kann sein, wenn Sorgfaltspflichten unterlassen oder persönliche Daten weitergegeben wurden. Ebenfalls wenn die Mietwohnung nicht oder nicht mehr vollumfänglich durch den Mieter genutzt werden kann. Auch im Falle, wenn mit der Nutzung der Immobilie in München erhebliche gesundheitliche Risiken in Zusammenhang stehen. Weiterhin wenn unter Abwägung beidseitiger Interessen die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar erscheint.  

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter:  

Der Vermieter kann den Mietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt, vertrauliche Daten des Mieters an Unbefugte verbreitet oder die Rechte des Mieters außerordentlich verletzt. Außerdem kann er den Mietvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Mieter mit der Mietzahlung im Rückstand ist. Dies gilt auch wenn nur ein Teil der Mietzahlung betroffen ist. Vorausgesetzt jedoch, dass er mindestens an zwei aufeinander folgenden Stichtagen rückständig sein muss. 

Fristen zur außerordentlichen Kündigung 

Eine reguläre außerordentliche Kündigungsfrist eines Mietverhältnisses nach gesetzlichen Fristen ist spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats zulässig. Handelt es sich um Wohnraum, welcher möbliert ist, so spätestens zum 15. des Monats zum Ablauf des selbigen Monats. Diese Frist findet beispielsweise Anwendung, wenn der Mieter verstirbt und dessen Erben in das Mietverhältnis eintreten und die Übergabefrist von einen Monat beanspruchen. Möglicherweise auch, wenn der Vermieter eine Erhöhung der Miete geltend macht und der Mieter folglich das Mietverhältnis beenden möchte. Ebenfalls wenn der Vermieter diesem eine Modernisierungsankündigung zukommen lässt. Der Besitzer einer Immobilie in München hingegen kann von der Frist zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch machen, wenn er die Immobilie durch eine Zwangsversteigerung erworben hat. HWN-REAL steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung.