Baulastenverzeichnis

Baulastenverzeichnis
Neben dem allseits bekannten Grundbuch ist auch das Baulastenverzeichnis von Bedeutung
In fast allen Bundesländern Deutschlands existiert das sogenannte Baulastenverzeichnis. Im Bundesstaat Bayern, somit auch in der Stadt München besteht dieses nicht. In allen weiteren Bundesländern Deutschland ist das Verzeichnis jedoch beim Verkauf zu berücksichtigen. So sollte beispielsweise bereits bei der Planung von Immobilienverkäufen eine Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis erfolgen. Die mit der Einsicht verbundenen Kosten sind gering. Die im Anschluss bestehende Sicherheit und Transparenz für alle Parteien hingegen sehr hoch. Für Kaufinteressenten von Immobilien ist weiterhin das Baulastkataster von Relevanz. Denn Inhalte des amtlichen Registers sind nicht Grundbuchauszug zu erkennen.
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Bauherren gegenüber der Baubehörden
Nach der Verpflichtung eines Baulastenverzeichnis muss ein Eigentümer eines Grundstückes gewisse, mit seinem Grundstück in Verbindung stehende Aspekte (z. B. Durchfahrtsrechte für Anwohner oder Nachbarn) durchführen, akzeptieren oder sein lassen. Das Grundbuch regelt Auskünfte über Privateigentum wie auch Rechte Dritter an Immobilien und Grundstücken in und um München (beispielweise Grundschulden). Wenn Sie Ihre Immobilie über HWN-REAL verkaufen möchten, haben potenzielle Käufer Interesse an der Überprüfung des Gebäudelastindexes. Eine üblicherweise eingetragene Baulast ist die Verpflichtung, der Nachbarschaft ein Vorfahrtsrecht zu gewähren oder ein bestimmtes Abstandsmaß zum Nachbargrundstück einzuhalten. Derartige Auskünfte sind in der Regel nicht im Grundbuch hinterlegt, da es sich um Belastungen handelt. Im Bundesland Brandenburg sind Belastungen als Dienstbarkeiten unter Umständen im Grundbuch erfasst. Jedoch nur, im zweiten Teil und wenn das Grundbuch vor 2016 erfasst ist.
Darum sollten die das Baulastenverzeichnis beim Kauf/Verkauf berücksichtigen
Im Falle der Unterzeichnung eines Immobilienkaufvertrages ist ein Notar nicht verpflichtet, das Baulastkataster zu kontrollieren. Somit lohnt sich ein Blick durch den potenziellen Käufer. Möchten Interessenten mehr über die allgemeinen Aspekte einer Immobilie in Erfahrung bringen, sollte das Register des jeweiligen Bezirks geprüft werden. Somit wird umgangen, dass Sie sich über mögliche und bestehende Belastungen bewusst sind. Auch kann der Trennbereich vor Vertragsunterzeichnung vollumfänglicher wie auch ausführlicher bewertet werden. Böse Überraschungen werden vermieden. Ist dem Käufer die Baulast nicht bekannt, so ist er also nicht auch geschützt. Liegt hingegen ein arglistiges Verschweigen vorhandener Baulasten durch den Verkäufer vor, hat der Käufer Anspruch auf Gewährleistungsrechte. Grundlage hierfür ist, dass im aus der Nutzung des bestehenden Gebäudes Verpflichtungen bestehen. Somit sollten Immobilienverkäufer Interessenten stets auf die Gebäudelasten hinweisen. Die Bauaufsichtsbehörde einer jeden Gemeinde kann Ihnen Einsicht in das Baulastenverzeichnis gewähren.