Courtage

Courtage
Die Courtage ist eine Gebühr, welche dem Makler bei erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie oder eines Grundstücks bezahlt wird.
Die Courtage ist eine andere Bezeichnung für die Maklerprovision. Makler können eine Gebühr für ihre Leistung verlangen. HWN-REAL umfasst dabei das ganze Spektrum des Immobilienverkaufs. Dazu gehören neben der Bewertung des Objekts auch die Erstellung von Verkaufsunterlagen, die Besichtigungen und auch die endgültige Vermittlung der Immobilie oder des Grundstücks. Damit ein Immobilienmakler Gebühren erhält und daher Anspruch auf eine Courtage hat, muss dieser folgenden Anforderungen erfüllen:
- Vorabvereinbarung des Maklervertrags
- Verifizierungs- oder Vermittlungsaktivitäten
- Zustandekommen eines Kauf- oder Mietvertrages
- Überprüfbare Verbindung zwischen Kauf- oder Mietvertrag
Eine wichtige Unterscheiden bei der Courtage ist zwischen Mietvertrag und Kaufvertrag zu treffen. Die Höhe der Maklergebühren beim Mietvertrag darf dabei zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Beim Verkauf ermittelt sich die Provision anhand des Verkaufspreises.
Das Bestellerprinzip
Das Inkrafttreten des Bestellerprinzips und die Mietpreisbremse führen dazu, dass viele Vermieter dem Verkauf ihrer Immobilien Priorität einräumen möchten, da das Gesetz Mietverträge nicht mehr ausreichend attraktiv macht. Wird die Immobilie zu einem hohen Preis veräußert, ist die Courtage entsprechend höher. In Bayern beträgt die Courtage für den Verkauf von Immobilien in der Regel 7,14% des Kaufpreises (zzgl. 19% MwSt.), Was sowohl für Käufer als auch für Verkäufer einen Anteil von 3,57% ergibt. Die Courtage wird unmittelbar nach Unterzeichnung des Kaufvertrags für den Verkauf und Kauf der Immobilie fällig. Weitere Informationen erhalten Sie von den Mitarbeitern von HWN-REAL.
Nebenvereinbarung beim Maklervertrag
Wenn die Immobilie teuer, aber leicht zu verhandeln ist, kann der Eigentümer mit dem Makler eine Vereinbarung treffen, um einen reduzierten Provisionssatz zu berechnen. Seit der Einführung des Bestellprinzips am 1. Juni 2015 haben viele Vermieter versucht, die Mieter für die Maklergebühren auf unterschiedliche Weise zu entschädigen. Beispielsweise sind für vorhandenes Inventar in einer Wohnung (zum Beispiel eine zusammengebaute Küche) hohe Ablösesummen erforderlich. Wenn die Ablösegebühr jedoch nicht zumutbar ist, kann der Gesetzgeber dieses Verfahren als Grundsatz der Kundenschädigung und Aushebelung des Bestellerprinzips interpretieren.