Dienstbarkeit

Dienstbarkeit

Die Dienstbarkeit einer Immobilie sollte man immer im Grundbuch vermerken

Der Begriff “Dienstbarkeit” ist ein Sammelbegriff, den man in drei verschiedene Unterbegriffe (BGB) unterteilt. Aus Sicherheitsgründen sollte man jede anwendbare Dienstbarkeit einer Immobilie immer im Grundbuch vermerken. Unter Dienstbarkeiten versteht man die Belastung der Immobilie, die den jeweiligen Eigentümern der Immobilie zugute kommt. Eigentümer von fremden Grundstücken können verschiedene Rechte erhalten, wie z. B. Geh-, Fahr- und Leistungsrechte. Damit die Dienstbarkeit erscheint, muss man die Zustimmung aller Eigentümer einholen und im Grundbuch eintragen. Bei begrenzten persönlichen Dienstbarkeiten erhalten bestimmte natürliche oder juristische Personen das Recht, das betreffende Grundstück punktuell zu nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie bei HWN-REAL.

Der Unterschied zum Nießbrauchrecht

Der Unterschied zwischen der Dienstbarkeit und dem Nießbrauchrecht besteht darin, dass bei der eingeschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Einschränkungen bei der Nutzung von Eigentum nur punktuell besteht. Persönliche Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit unterscheiden sich darin, dass sie einer bestimmten Person und nicht dem Eigentümer der von HWN-REAL gekauften Immobilie zugewiesen wird. Die Vereinbarung und Übereinstimmung zwischen den beiden Parteien und die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch dient dazu, den Schutz vor Unruhestiftern sicherzustellen. Zum Nießbaurecht gehört jedoch das gesamte Nutzungsrecht des belasteten Eigentums. Überträgt man das Nießbaurecht auf eine andere Person, übertragen sich das Nutzungsrecht und das Fruchtziehungsrecht auch auf diese Person. Der Eigentümer behält sich jedoch das Grundrecht zur Verfügung. Das Nießbaurecht findet sich in der Regel in Übergabeverträgen. Im Gegensatz zum Wohnungsrecht berechtigt das Nießbaurecht die Eltern beispielsweise dazu, Mieteinnahmen auch nach Übergabe des Mietobjekts an ihre Nachkommen zu erhalten.

Die Grunddienstbarkeit

Muss man aufgrund der Lage des Objekts über ein fremdes Grundstück fahren oder gehen, handelt es sich um ein dingliches Recht und wird im Grundbuch eingetragen. Das Wegerecht regelt dabei die Nutzung von Zuwegungen. Das Leitungsrecht ist dabei für die Verlegung von Abwasser- oder Stromleitungen zuständig. Eine weitere Form der Grunddienstbarkeit ist die Bebauungsbeschränkung. Hier wird beispielsweise regelt, dass keine weiteren Gebäude oder Geschosse errichtet werden dürfen. Jede Grunddienstbarkeit muss man notariell beglaubigen. Das Team von HWN-REAL vermittelt Ihnen gerne einen kompetenten Notar.