Gemeinschaftseigentum

Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum ist ein Gemeinschaftsgut
Gemeinschaftseigentum ist jegliches Eigentum, welches nicht als Sondereigentum definiert, ist als auch nicht im Eigentum eines Dritten steht. Wenn es um die Definition von öffentlichem Eigentum geht, ist das Eigentumswohnungsgesetz anzuwenden. Gemäß §1 Abs. 5 WEG bezeichnet der Titel „Gemeinschaftsgut“ das Eigentum eines Gebäudes und dessen Teile, Anlagen oder Einrichtungen, was nicht eindeutig im Eigentum von Dritten steht. Öffentliches Eigentum umfasst insbesondere Teile, welche für den Bestand oder die Sicherheit von Gebäuden notwendig sind. Beispielsweise Anlagen und Einrichtungen, welche der gemeinsamen Nutzung der Wohnungseigentümer dienen (vgl. §5 Abs. 2 WEG). Zu den Bereichen des Gemeinschaftseigentums zählen nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich genutzte Flächen. So etwa Zentralheizung, Wasserleitungen, Strom- oder Erdgasleitungen. Ein Teil des Objekts kann einer Gemeinschaft gehören, auch wenn sie im Bereich des Privateigentums ist. Zum Beispiel die Versorgungsleitung mehrerer Wohnungen. Versorgt die Versorgungsleitung lediglich eine Wohnung, so gilt diese als Privateigentum und muss auch in der Teilungserklärung ausgewiesen werden.
Pflichtbereich des öffentlichen Eigentums
Um das Gemeinschaftseigentum einer Hauseigentümergemeinschaft in München zu behalten, muss das Gemeinschaftseigentum verwaltet werden. Besonders, da es bei Bedarf gereinigt, repariert oder renoviert werden muss. Zu diesem Zweck haben die neuen Eigentümer einer HWN-REAL Immobilie einen Hausverwalter zu ernennen. Der Verwalter kann Mitglied einer Eigentümergemeinschaft sein. Aber auch ein externer Dienstleister kann zum Verwalter ernannt werden. Dann übernimmt der beauftragte Dienstleister Verwaltungsaufgaben und der Eigentümer der HWN-REAL Immobilie bezahlt diesen anteilig für seine Leistung. Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann bestimmen, wie die Aufteilung der Kosten aussehen soll. Beispielsweise kann ein Eigentümer, welcher im ersten Stock einer Münchener Immobilie wohnt und üblicherweise keinen Aufzug benötigt, einen niedrigeren Anteil am Aufzug tragen als eine Person, welche im fünften Stock wohnt und den Aufzug täglich benutzt.
Gesetzliche Regelungen zur Umlage des Gemeinschaftseigentum
Die Kosten des gemeinsamen Eigentums in München sind auf der Grundlage des Miteigentumsanteils aufzuteilen. Falls keine oder keine ausreichende Bestimmung für die Kostenverteilung besteht. Eigentümer von HWN-REAL Objekten können jedoch auch andere Regelungen treffen. Grundsätzlich sieht die Fassung des „Wohnungsgesetzes“ vor, dass baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit einfacher Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung zu entscheiden sind. Dies bedeutet, dass Maßnahmen über die übliche Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Die Kosten müssen dabei den Eigentümern zugewiesen werden, welche der Maßnahme zustimmen. Dagegen müssen in bestimmten Fällen (§ 21 WEG) alle Eigentümer die Kosten nach ihrem Anteil tragen. Erstens, die Maßnahmen wurde mit mehr als zwei Dritteln Stimmen und der Hälfte aller Eigentümer beschlossen. Zweitens, strukturelle Veränderungen dürfen dabei nicht zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Drittens, die Kosten der Maßnahmen sind innerhalb einer passenden Frist zu amortisieren.