Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsausschluss
Der Gewährleistungsausschluss sieht die Haftung für Mängel beim Kauf eines Hauses vor
Sie kaufen eine Immobilie von privat? Dann sollten Sie dies auf keinen Fall ohne vorherige Besichtigung tun. Denn eine Immobilie oder eine Wohneinheit kann immer Mängel aufweisen, auch wenn man sie auf den ersten Blick nicht erkennt. Der typische Begriff für den Gewährleistungsausschluss lautet “Gekauft wie besichtigt”. Der Gewährleistungsausschluss wird hauptsächlich für die vom Verkäufer erbrachten Dienstleistungen verwendet, da der Käufer im Falle von Unstimmigkeiten auf die Gewährleistung bestehen kann. Dies gilt jedoch nur für offensichtliche Mängel, die auch für gewöhnliche Käufer von Eigenheimen nach sorgfältiger Prüfung ohne einen Experten festgestellt werden können. Daher sollte der Käufer bei der Besichtigung vorsichtig sein und die Immobilie sorgfältig prüfen. Benötigen Sie dabei Unterstützung? Die Experten von HWN-REAL überprüfen die Objekte sorgfältig und mit Sachverstand.
Versteckte Mängel
Bei Mängeln, die man mit ungeschultem Auge erkennt, greift der Gewährleistungsauschluss nicht. Denn wenn ein Kratzer im Boden ist, muss der Verkäufer nach Vertragsabschluss nicht mehr dafür aufkommen. Das Gesetzt sieht hierbei vor, dass der Käufer mit offenen Augen durch das Objekt geht und offensichtliche Mängel auch erkennen kann. Der Sachverhalt sieht allerdings anders aus, sollte es versteckte Mängel geben. Dies schließt Mängel ein, die der Käufer selbst bei der detailliertesten Immobilienbewertung nicht erkennen kann. In diesem Fall ist der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht anwendbar und daher ungültig. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel absichtlich geheim hält und versucht, einen potenziellen Käufer zu täuschen, weil er befürchtet, dass dieses Wissen den Käufer veranlasst, die Immobilie nicht zu kaufen. Das nennt man dann arglistige Täuschung. In der Praxis ist die Grenze zwischen offensichtlichen und versteckten Fehlern oft fließend, was zu Komplikationen führen kann. Die Experten von HWN-REAL in München stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
Der Ausschluss der Gewährleistung
Im Grunde sieht der Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf vor, dass der Verkäufer nachträglich Schäden nicht beheben muss, die schon offensichtlich waren und nicht im Kaufvertrag notiert wurden. Im Grunde ist in jedem Muster-Kaufvertrag eine Klausel zum Ausschluss der Gewährleistung enthalten. Bei einer arglistigen Täuschung allerdings dürfen Sie entweder die Beseitigung des Mangels sowie Schadenersatz fordern oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Am besten führen Sie bei der Übergabe ein genaues Protokoll, das alle Mängel aufzeigt. Bilder helfen auch hier ungemein.