Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer
Was ist die Grunderwerbsteuer
Bei jedem Kauf eines Hauses, Grundstücks oder einer Wohnung muss der Käufer eine Grunderwerbsteuer bezahlen. Häufig wird diese auch als Nebenkosten beim Grundstückskauf bezeichnet. Diese richtet sich nach dem Kaufpreis der Immobilie und dem Steuersatz für den Grunderwerb. Dabei ist die Grunderwerbsteuer an einen Vorgang des Rechtsverkehrs geknüpft. Dieser tritt auf in Form eines Kaufvertrages, deswegen ist sie auch als eine Verkehrssteuer anzusehen. Zusätzlich ist sie auch eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner auch zeitgleich der Steuerträger ist. Wenn die Umsätze zu gering sind, dann sind diese umsatzsteuerfrei. HWN-Real berät Sie gern bei Fragen.
Voraussetzungen und Höhe der Grunderwerbsteuer
Für die Grunderwerbsteuer, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Das Grundstück befindet sich in Deutschland, das Grundstück wurde gekauft und ein Rechtsträgerwechsel hat stattgefunden. Die einzelnen relevanten Rechtsvorgänge sind in § 1 GrEStG geregelt, wobei der wichtigste der Kaufvertrag ist. Aufgrund diesem, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, das betreffende Grundstück an den Käufer zu übertragen. Im Gegensatz dazu steht der Käufer in der Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und das Grundstück zu übernehmen. Damit knüpft sich an diesen Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuer an. Bei Fragen wenden Sie sich gern an HWN-Real in München.
Höhe der Steuer
Wenn ein notariell beurkundete Kaufvertrag vorliegt, muss die Steuer entrichtet werden. Unbeschadet dessen, ob die vereinbarte Kaufsumme bereits wurde oder nicht. Die Grunderwerbsteuer wird fällig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Hierbei ist zu achten, dass eine Stundung nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es sich ja um eine Verkehrssteuer handelt. Nur bei Beantragung vom Steuerschuldner kann das zuständige Finanzamt individuell eine spätere Zahlung erlassen. Die Höhe des jeweiligen Steuersatzes ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der Satz in Bayern und damit auch in München liegt bei 3,5 %. Bei diesem Rechtsvorgang gibt es jedoch Ausnahmen, die nicht Steuerpflichtig sind, diese sind in §§ 3 und 4 GrEStG geregelt.
Gründe sind ein zu geringer Wert, Schenkung oder Erben des Grundstücks, Erwerb des Grundstücks von einem Ehepartner oder nahem Verwandten. Zusätzlich Ausnahmen bilden Grundstücke für den öffentlich-rechtlichen Zweck oder wenn das Grundstück durch einen ausländischen Staat erworben wurde. HWN-Real ist Ihr Partner für den Kauf und Verkauf von Immobilien.