Grundstück

Grundstück
Bedeutung eines Grundstücks
Als Grundstück bezeichnet man einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, welcher im Bestandsverzeichnis des betreffenden Grundbuchblatts eingetragen ist (§ 3 GBO). Im Grundbuch werden sie nach amtlichen Verzeichnissen, den Liegenschaftskatastern, bezeichnet (§ 2 II GBO). Ein Liegenschaftskataster wird dabei von den Kataster- und Vermessungsbehörden der einzelnen Bundesländer geführt. Kataster sind wichtig bei der Ermittlung und Feststellung von Grenzen. Liegenschaftskataster beruhen auf Verzeichnissen, die im 19. Jahrhundert in den deutschen Ländern begonnen wurden und für die Besteuerung dienten. Mit Beginn des Grundbuchs gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde auf dieses zurückgegriffen. Bei Fragen zum Grundstückskauf wenden Sie sich an HWN-Real in München.
Grenzstreitigkeiten mit Grundstücken
Wenn es unter Nachbarn zu Grenzstreitigkeiten kommt, dann kann man mit Flurkarten des Liegenschaftskatasters die Grenzen der einzelnen Grundstücke nachvollziehen. Heute sind diese Grenzen vermessungstechnisch festgelegte Linien, die einen Grund von einem benachbarten Grund unterteilen. In einem Streitfall (Grenzverwirrung § 920 BGB) kann dabei ein Eigentümer mit der Grenzscheidungsklage den Grenzverlauf überprüfen lassen. Insofern er sich mit dem Nachbarn nicht in einem Grenzfeststellungsvertrag einigt. Wenn der Grenzverlauf überprüft wurde, kann die Grenzabmarkung erfolgen. Hierbei wird der festgestellte Grenzverlauf vor Ort eingemessen und durch Grenzsteine gekennzeichnet. Nach § 903 BGB bezeichnet das Herrschaftsrecht des Eigentümers, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.
Differenzierungen
Dieses Recht endet jedoch immer an der Grenze. Jedoch nach § 905 BGB erstreckt sich das Eigentum am Grund nur über die reine Fläche. Einwirkungen wie Nutzung des Luftraums oder in der Tiefe (Bergbau) muss der Eigentümer regelmäßig dulden. Weitere Erduldungen mit Einwirkungen auf das Anwesen beschreibt das Bürgerliche Gesetzbuch. So darf im Notstand (§ 904) die Feuerwehr das Anwesen für Löscharbeiten am Nachbarhaus betreten. Des weiteren muss der Eigentümer eines Grunds vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigungen durch Gerüche, Rauch oder Geräusche dulden. Zumindest sie insoweit unerheblich oder ortsüblich sind nach § 906 BGB. Bei den Arten unterscheitet man zwischen gemischt genutztem, Geschäfts-, Mietwohn- und bebautes Grundstück. Diese Differenzierung, vor allem bei der Bewertung bebauter und Betriebsgrundstücken dient zur Berechnung der Grundsteuer. Wenn sie auf der Suche nach einer Immobilie in München sind, sprechen Sie HWN-Real an. HWN-Real besitzt ein großes Portfolio unterschiedlicher Immobilien.