Hauptvertrag

Hauptvertrag

Ein abgeschlossener Hauptvertrag muss zustande kommen, wie ihn der Makler gemäß Maklervertrag erstellt

Der Hauptvertrag ist das Ziel eines Maklers aus München. Im Vorfeld wird üblicherweise ein Maklervertrag geschlossen. Die durch den Maklervertrag geschlossenen Leistungen des Maklers sind durch einen abgeschlossenen Hauptvertrag erfüllt. Die Aufgabe dabei ist in der Regel einen notariellen Kaufvertrag bei Grundstücksgeschäften oder einen Mietvertrag bei Wohn- und Gewerberäumen in München abzuschließen. Alle Verträge müssen sich dabei an den Wünschen des Auftraggebers orientieren. Ein abgeschlossener Hauptvertrag muss persönlicher wie auch materieller Hinsicht dem erstellten Vertrag entsprechen. Ziel ist dabei, die Interessen der Parteien zu verfolgen. Die Zielvereinbarung bedeutet folglich die wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Existiert eine wirtschaftliche Ungleichheit zwischen dem tatsächlichen und dem erwarteten Vertrag, ist dies nicht förderlich für Provisionsansprüche. Denn bei signifikanten Differenzen zwischen Ziel- und tatsächlich Preis (ca. 10 Prozent) liegen wirtschaftliche Ungleichheiten vor. Auch, wenn der tatsächliche Preis wesentlich geringer ist als der Wunschpreis des Auftraggebers.

Gültigkeit des Hauptvertrages/nachträgliche Unterlassungen

Ist ein abgeschlossener Hauptvertrag ungültig oder gar nichtig beziehungsweise unwirksam, sind Provisionsanforderungen durch den Makler problematisch. Das ist der Fall, wenn ein Hauptvertrag angefochten wird. Ob vom Verkäufer oder Käufers dabei irrelevant. Ein Käufer einer Münchener Immobilie fechtet an, wenn er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Dann gilt der Hauptvertrag von vornherein als ungültig und die Provisionspflicht entfällt. Der Makler hat dann die erhaltene Provision zurückzuzahlen. Somit wird eine ungerechtfertigte Bereicherung vermieden. Nähere Informationen erhalten Sie bei HWN-REAL in München.

Provisionsanspruch nach Ablauf oder Kündigung des Makler- oder Hauptvertrages

Die Vertragsparteien einigen sich im Maklervertrag auf einen bestimmten Zeitraum. Dabei bestehen keine Vorbedingungen. Ist der Maklervertrag oder der Hauptvertrag hinfällig, bestehen Provisionsansprüche durch den Makler. Der Provisionsanspruch bei einer nachträglichen Kündigung des Maklervertrages erlischt durch dessen Aufhebung, Kündigung oder Rücktritt von Gesetz oder Vertrag nicht. Enthält ein unterzeichneter Hauptvertrag Voraussetzungen, so kommt dieser erst zustande, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere bei der Ermangelung behördlicher Genehmigungen. Sollte der Hauptvertrag maßgeblich von der Erteilung dieser Zustimmung abhängig sein, entstehen auch der Provisionsanspruch erst mit Zustimmungserteilung. Im Falle einer Zwangsversteigerung besteht das Ziel eines Maklers nicht in der Unterzeichnung des Hauptvertrages. Vielmehr in der Benachrichtigung des Maklers. Somit besteht anders als beim Privatverkauf keine Provisionspflicht. Der BGH legt somit fest, dass die Vermittlungstätigkeiten eines Maklers auf den Abschluss des Maklervertrages ausgerichtet sind. Die Zwangsversteigerung hingegen beruht auf der Souveränität des Staates und nicht dem Verkaufserfolg.