Instandhaltungsrücklage

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist für jede Immobilie zu bilden

Für jede Art von Immobilien bildet man die monatliche Instandhaltungsrücklage. Ist diese zu hoch, kann sie zu einer unüberschaubaren Belastung werden. Natürlich verbunden mit den üblichen Mehrkosten. Ein finanzielles Risiko besteht bei einer zu geringen Reserve. Sind Sie nach Erwerb einer HWN-REAL Immobilie Besitzer eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus sind Sie auch ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft. Denn neben dem Besitz der durch die HWN-REAL erworbenen Wohnung teilen Sie sich auch einen gewissen Teil des öffentlichen Eigentums. Beispielsweise das Grundstück, auf welchem sich das Gebäude befindet. Auch bestimmte Teile und Einrichtungen, die alle Eigentümern des Hauses gemeinsam nutzen. Hierzu zählen etwa Treppenhäuser, Heizungsanlagen sowie Dacheindeckungen. Für diese Hausteile besitzen sie Eigentumspflichten. So sollen und müssen Wohnungseigentümer auch öffentliches Eigentum gemeinsam erhalten. Folglich auch zur Zahlung der Kosten beitragen. Diese ist auch als Instandhaltungsrücklagen bekannt.

Wohnungseigentümer müssen öffentliches Eigentum erhalten

Die Instandhaltungsrücklage einer durch die HWN-REAL erworbenen Immobilie dient als finanzieller Puffer der Eigentümergemeinschaft. Muss etwas am öffentlichen Eigentum saniert oder repariert werden, sind die anfallenden Kosten durch die Reserve zu zahlen. Derartige Rücklagen müssen dazu jedoch bestehen. So müssen Sie eine Reserve bilden. Folglich sollte jeder Eigentümer monatlich einen fixen Betrag für seine Wohnung zahlen. Dieser Betrag zuzüglich der Betriebsausgaben sowie der Hausverwaltungskosten, formt das Wohngeld eines Eigentümers in München. Es besteht rechtlich keine Verpflichtung zur Bildung derartiger Rücklagen. So liegt es an Eigentümergemeinschaft diese zu bilden. Sobald die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft diese ablehnt kann man auf Bildung derartiger Instandhaltungsrücklagen verzichten.

Fast jeder Eigentümer möchte Rücklagen bilden

In der Praxis ist dies eher selten. Denn üblicherweise bestehen Eigentümer auf die Rücklagenbildung. Somit möchten Sie sich auf Ausfälle oder teure Reparaturen vorbereiten. Stimmt mehr als die Hälfte der Eigentümer gegen die Rücklagenbildung, ist dies nicht zwingend von Relevanz. Da es bereits ausreicht, wenn nur ein Eigentümer diese beantragt. Denn dann hat er das Recht, den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen zu können. Denn die Instandhaltungsrücklagen sind für einen bestimmten Zweck gedacht. Somit können Sie nur zur Erhaltung des gemeinsamen Eigentums der Immobilie oder für dessen Reparatur verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise ein Austausch veralteter Heizungsanlagen oder Dachreparaturen nach einem Sturmschaden. Die erarbeitete Reserve darf man nicht für andere Zwecke verwenden. Etwa Heizölrechnungen oder Hausratversicherungen. Die Eigentümer können entscheiden, ob man anfallende Kosten im Ganzen oder nur teilweise durch die Rücklagen deckelt. Werden sie nur teilweise oder gar nicht durch die Rücklagen gedeckt, müssen die Eigentümer eine Sonderzahlung leisten.