Maklervertrag

Maklervertrag

Der Maklervertrag als privatrechtlicher Vertrag

Ein einfacher Maklervertrag gilt als ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Auftraggeber und Immobilienmakler, der HWN-REAL. Im Immobiliensektor können Kunden Eigentümer darstellen, welche Immobilien veräußern oder vermieten möchten. Ebenso nahestehende Personen, welche Immobilien erwerben oder mieten möchten. Was im Maklervertrag mit der HWN-REAL zu regeln ist, ist nicht durch den Gesetzgeber festgelegt. Vielmehr regelt der Gesetzgeber nur die Vergütungsfrage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Daher kann der Makler, die HWN-REAL, wenn er den Kauf- oder Mietvertrag vermittelt oder „beurkundet“ (§ 652 BGB, Abs. 1), vom Auftraggeber eine Zahlung fordern.
Ab dem Dezember 2020 muss beim Kauf und Verkauf von Immobilien ein gültiger Maklervertrag in Textform abgeschlossen werden. „Textform“ bedeutet, dass der Vertrag via E-Mail, Fax oder als Papierdokument zu erstellen und unterzeichnen ist. Wurde der Maklervertrag vor dem 23.12.2020 geschlossen, gelten hingegen noch die alten Bestimmungen. Somit kann auch ein jetzt konkludenter Vertrag noch gültig sein.

Unterschiedliche Vertragsarten

Im Maklergewerbe existieren eine Vielzahl an Vertragsdaten. Verschiedene Vertragsarten hängen davon ab, wer die Erlaubnis zum Verkauf der Immobilie besitzt. Laut Vertrag steht dieses Recht nur einem oder mehreren Maklern zu. In bestimmten Fällen kann der Eigentümer einer Münchener Immobilie auch selbst aktiv nach einem Käufer in München umschauen. Die Höhe der verkaufsfördernden Mittel von Haus- oder Immobilienmaklern kann je nach Vertragsart beeinflusst werden. Denn davon hängen ebenfalls die Provisionsaussichten des Maklers ab.

Einfacher Maklervertrag

Ein simpler Maklervertrag kann auch mit mehreren Maklern gleichzeitig abgeschlossen werden. Aus diesem Grund lehnen viele Makler in München diese Art des Vertrages ab. Denn wenn jemand anderes eine Immobilie vermittelt, werden alle weitere Immobilienmakler trotz bester Bemühungen mit leeren Händen dastehen. Somit gilt, je schneller, desto besser. Denn Eigentümer können dabei auch selbst passende Käufer finden. Somit ist für den Makler diese Vertragsart äußerst risikoreich. Ein „einfacher Maklervertrag“ kann auch für den Eigentümer schädlich sein. Denn der Immobilienmakler holt die Erlaubnis zur Veräußerung der Immobilie ein. Dazu ist er nach Gesetz jedoch nicht verpflichtet. Daher hängen etwaige Bemühungen von ihm ab. Wenn mehrere Makler das identische Objekt zur Verfügung stellen, können weiterhin Interessenten misstrauisch werden.