Mietpreisbremse

Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse schützt Mieter vor zu hohen Mieten
Die Mietpreisbremse ist von wesentlicher Bedeutung, denn fast die Hälfte aller deutschen vermieteten Häuser oder Wohnungen sind zu teuer. Das ist ein einmaliger Spitzenwert in Europa. Der hohe Anstieg der Mieten in den letzten Jahren plagt etliche Menschen deshalb. Auch die Mieter einer durch die HWN-REAL erworbenen Immobilie in München. Besonders deutlich zeigen sich die überstrapazierten Mietmärkte in Großstädten wie München, Stuttgart oder Frankfurt. Wie auch in begehrten Objekten der HWN-REAL. In München liegt eine durchschnittliche Neuvermietungsmiete eines HWN-REAL Objekts bei circa 17,50 Euro pro Quadratmeter. Am 1.06.2015 wurde die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt, um die Mieten nicht weiter auf unnatürliche Werte steigen zu lassen. Die Gültigkeit der Bestimmung gilt als umstritten. In einer Bewertung kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) zu dem Ergebnis, dass einige Mieten in vielen Großstädten noch über der zulässigen Obergrenze liegen. Aber insgesamt eine „messbare Bremswirkung“ errechnet werden kann.
Der Wohnungsmarkt ist trotz Mietpreisbremse angespannt
Ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden jedes einzelne Bundesland für sich. Dabei geben Gemeinden oder Städten einfache und qualifizierte Mietspiegel heraus, welche Aufschluss über vergleichbare Mieten liefern. Die Mietpreisbremse gilt für eine Weitervermietung bestehender Wohnungen, nicht jedoch für Neubauten. Der Eigentümer kann die Miete einer neu gebauten Wohnung ohne jegliche Einschränkungen festlegen. Außergewöhnlicher Hintergrund: Die Mietpreisbremse soll Investoren nicht einschränken, neuen Wohnraum zu erschaffen. Gleiches gilt für etwaige Modernisierungsmaßnahmen. Die Mietpreisbremse soll Vermieter ebenfalls nicht daran hindern, Bestandswohnungen zu modernisieren.
Die Miete muss durch den Vermieter offengelegt werden
Um eine Kostendeckung zu gewährleisten, ist die Erstmiete nach einer umfangreichen Sanierung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Der Vermieter kann bei einer wiederholten Vermietung weiterhin die zulässig vereinbarte Miete fordern. Seit Anfang 2019 muss der Vermieter die vom Altmieter gezahlte Miete unaufgefordert schriftlich offenlegen. Ausschlaggebend ist dabei die vereinbarte Miete ein Jahr vor Ende des letzten Mietvertrages. Im Falle einer Miete mit zusätzlichem Aufschlag von über zehn Prozent zur ortsüblichen Miete greift diese Regelung. Weitere Informationen erhalten Sie bei HWN-REAL in München.