Miteigentumsanteil

Miteigentumsanteil (WEG)
Ein Miteigentumsanteil beschreibt den Anteil der Wohnungseigentümergemeinschaft am gemeinsamen Eigentum, der einem einzelnen Eigentümer zugewiesen wird.
Wohnungseigentümer haben immer einen Miteigentumsanteil an der Eigentümergemeinschaft, zu der sie auch gehören. Die jeweilige Anzahl der Miteigentumsanteile ist in der Aufteilungserklärung oder Aufteilungsvereinbarung angegeben. Man nennt sie auch Teilungserklärung. Je nach Größe des Objekts wird das Miteigentum in der Regel in 1000-tel, 100-tel oder 10-tel unterteilt. Die Höhe des Miteigentums wirkt sich direkt auf die Verteilung der Lasten und Kosten aus. Jeder Miteigentümer muss die Last des öffentlichen Eigentums sowie die Wartungs-, Reparatur- oder sonstigen Verwaltungskosten im Verhältnis zu seinem Anteil am öffentlichen Eigentum tragen. Die Last des öffentlichen Eigentums sowie die Wartungs-, Reparatur- oder sonstigen Verwaltungskosten muss jeder Miteigentümer im Verhältnis zu seinem Anteil am gemeinsamen Eigentum tragen. Der Kostenverteilungsschlüssel beruht auf dem 1000-tel Anteil an den Gemeinschaftsbestimmungen.
Neubauwohnungen in großen Wohnbauprojekten kaufen in der Regel mehrere Käufer, so dass alle gemeinsam Miteigentümer sind. Eine Übersicht über alle aktuellen Projekte der HWN-REAL finden Sie hier.
Bemessung des Stimmrechts
Neben der Verteilung des Miteigentums nach Anteilen gibt es auch noch eine weitere Zurechnungsmöglichkeit. Es ist auch möglich, den Verteilungsschlüssel basierend auf Wohnraum, Anzahl der Wohnungen oder Verbrauchsnutzung zuzuweisen. Auch bei der Ausübung von Stimmrechten spielt die Höhe des Miteigentumsanteils eine entscheidende Rolle. Im Normalfall bemisst sich das Stimmrecht nach dem Kopfprinzip – jeder Eigentümer hat unabhängig von der Höhe seines Miteigentumsanteils eine Stimme. Allerdings kann die Teilungserklärung auch besagen, dass sich das Stimmrecht nach der Höhe der Miteigentumsanteile bemessen soll. Dann braucht es für Abstimmungen auf der Eigentümerversammlung eine Mehrheit für die Durchsetzung. Sollte ein Eigentümer nicht anwesend sein, kann er sich auch durch eine Vollmacht vertreten lassen, z.B. einen HWN-REAL Mitarbeiter und seine Abstimmung im Vorfeld abgeben.
Miteigentumsanteil schafft Grundlage für die Nebenkostenabrechnung
Das Eigentum in einem gemeinschaftlichen Objekt, wie einem Neubau der HWN-REAL in München ist aufgeteilt in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Zum Gemeinschaftseigentum zählen die Kellerflächen, die Außenanlagen, die Flure, das Dach und auch der Aufzug, falls vorhanden. Müssen an genannten Objekten Reparaturmaßnahmen oder Sanierungen vorgenommen werden, bedarf es der Zustimmung der Eigentümer. Dabei reicht eine Zweidrittelmehrheit meist aus. Im Wohnungseigentümergesetz, dem WEG, werden diese Dinge geregelt und sind verbindlich.