Nießbrauch

Nießbrauch und Nießbrauchrecht
Mit dem Nießbrauch oder dem Nießbrauchrecht erlaubt der Eigentümer einer Immobilie einer berechtigten Person eine lebenslange Nutzung.
Wird eine Immobilie verschenkt wendet man in vielen Fällen das Nießbrauchrecht an. Beispielsweise dann, wenn der neue Eigentümer nicht in vollem Umfang über die Erträge der Immobilie verfügen soll. In diesem Fall kann der Vorbesitzer von dem Nießbrauchrecht Gebrauch machen. Was ist jedoch die spezifische Bedeutung des Nießbrauchrechts? Die Definition dazu ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Auch können Sie eine Immobilie von HWN-REAL in München, beispielsweise aus einem Neubauprojekt erwerben und im Anschluss Ihren Eltern ein Nießbrauchsrecht eintragen. So etwa in Form eines Wohnrechts. Eine Übertragung des Eigentums im Erbfall ist dann nicht mehr nötig, denn die Immobilie ist bereits Ihr Eigentum. So fallen auch keine Erbschaftssteuern an. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der HWN-REAL in München gerne zur Verfügung.
Nutzungsrechte an einem Objekt
Der Nießbrauch ist als Nutzungsrecht an einem Objekt zu verstehen. Dies bedeutet auch, dass ein Nießbrauchberechtigter auf zwei Arten davon profitieren kann:
Erstens kann er die Immobilie weiterhin uneingeschränkt nutzen. Zweitens kann er Einnahmen aus der Immobilie erzielen, indem er sie beispielsweise vermietet. Das Recht zur Nutzung des Eigentums kann daher über die beiden Grundrechte des Eigentümers verfügen. Er verzichtet nur auf das dritte Recht, nämlich die Veräußerung des Eigentums. Er kann die Immobilie nicht einfach verkaufen. Nur der Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Immobilie hat dieses Recht. In der Regel besteht das Nießbrauchrecht in Form eines lebenslangen Wohnrechts und Nutzung einer Immobilie. Das Nießbrauchrecht muss sich jedoch nicht auf die gesamte Immobilie erstrecken – es kann auch auf Teile der Immobilie beschränkt werden. Zum Beispiel eine Wohnung in einem Wohnhaus.
Modelle des Nießbrauchs
Es gibt drei Nießbrauch-Modelle, mit unterschiedlichen erblichen und steuerlichen Folgen: Zuwendungsnießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch sowie nachrangiger Nießbrauch. Das Thema kann für Eigentümer und potenzielle Käufer relevant sein – beispielsweise beim Erben eines Hauses oder wenn Sie an Immobilien interessiert sind, deren Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Bei der Finanzierung spielen die eingetragenen Rechte eine große Rolle. Meist besteht die Bank auf den ersten Rang und erlaubt nur einen nachrangigen Nießbrauch. So stellt die Bank im Falle einer Nichtzahlung sicher, dass ihnen die Immobilie bzw. dessen Wert zusteht. Im nachrangigen Nießbrauch wird dann erst die Bank bedient.