Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten (Immobilie)

Öffentliche Lasten beziehen sich auf die Belastungen eines Grundstücks, die nicht in das Grundbuch eingetragen werden können.

Die aktuellen Immobilienkosten, die Eigentümer normalerweise jedes Jahr an die Immobilienverwaltung zahlen müssen, bezeichnet man als öffentliche Lasten. Öffentliche Lasten zählt man zu den Betriebskosten. Für den Eigentümer wird dies ständig durch den Besitz der beabsichtigten Nutzung von Immobilien und Gebäuden in München erzeugt. Zu den öffentlichen Grundstückskosten zählen unter anderem Grundsteuern und Kosten an den Wasser- und Landverband. Auch tatsächliche Kirchensteuern, Kirchenbaukosten (Verpflichtung zur Erhaltung der Kirchen nach staatlichem Recht), Schulbaukosten (Kaufverpflichtungen nach Landesrecht) oder private Schulgebäude zählen dazu. Die Betriebskosten, also die Kosten, die an öffentliche Träger zu richten sind, fallen regelmäßig an und auch bei Immobilien der HWN-REAL. Um die Kosten auf den Mieter umzulegen, sollte dazu ein Passus im Mietvertrag stehen. Die bekannteste Last ist dabei die Grundsteuer, die man als Immobilienbesitzer jährlich zahlen muss.

Öffentliche Abgaben sind geregelt

Das Konzept der öffentlichen Abgabe findet sich in § 2 Abs. I Nr. 1 “Betriebskostenverordnung“. Gemäß der “Betriebskostenverordnung” hat der Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses das Recht, die laufenden öffentlichen Lasten der Immobilie (insbesondere die Grundsteuer) auf die Mieter zu übertragen. Neben der Grundmiete können sie diese auch in den Betriebskosten abrechnen. Die von der Gemeinde erhobene Straßenausbaubeiträge, Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge sowie Investitionsaufwendungen können können wiederholt erhoben werden. Sie sind daher keine öffentliche Abgabe im Sinne von § 2 I Nr. 1 der „Betriebskostenordnung”.

Umlagefähigkeit der öffentlichen Lasten

Im Idealfall sollte der Vermieter in Bezug auf die Verteilung der öffentlichen Lasten der Mieter auf den anwendbaren Geltungsbereich von Artikel § 2 I der “Betriebskostenverordnung” verweisen. Eine Vereinbarung, die veranlasst, dass Grundbesitzeraufgaben oder öffentliche Lasten eines Grundstücks auf den Mieter umgeschrieben werden sollen, ist nicht genauer bestimmt und garantiert auch keine Umlegung der Grundsteuer oder sonstigen Lasten. Daher kann die Übertragung von Grundsteuern oder anderen Kosten nicht garantiert werden. Genauere Informationen erhalten Sie von den Mitarbeitern von HWN-REAL.
Meist möchte der Vermieter einer Immobilie über die Grundsteuer hinaus weitere öffentliche Lasten, die umlagefähig sind, auf Mieter umlegen. Dann sollte er es nicht bei einem pauschalen Verweis auf § 2 I Betriebskostenverordnung belassen, sondern die betreffende öffentliche Last konkret bezeichnen.