Pacht

Pacht

Alles zur Pacht ist im BGB geregelt

Die Pacht ist gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht nur eine vertragliche Überlassung eines Grundstücks. Sondern umfasst ebenfalls das Recht, die Früchte der Bäume des gepachteten Grundstücks zu verwenden. §§585 BGB ff. regelt die detaillierten Bestimmungen eines Pachtvertrages. Der dafür gezahlte Betrag wird als Pacht bezeichnet. Die Pacht unterscheidet sich von der regulären Miete, da sie die Nutzung der hergestellten Produkte inkludiert. Bei der Miete darf man den betreffenden Gegenstand nur verwenden. Andererseits meint der Begriff der Pacht im Handelsrecht auch die Übernahme eines Unternehmens. Dabei wird die Form ebenfalls als Art der Veräußerung angesehen. Das Steuergesetz sieht Pachteinkünfte aus Pachtverträgen als steuerpflichtige Einkünfte. Dies gilt für Immobilien, Unternehmen wie auch Urheberrechte. Durch einen Pachtvertrag können Sie dem Pächter eine Nutzung des Pachtobjektes verwirklichen. Darüber hinaus geben Sie ihm gleichzeitig die Möglichkeit, Einnahmen aus dem Objekt zu generieren und zu nutzen.

Pachtverträge und ihre Frist

Dabei geht es nicht lediglich um die Nutzungsübertragung, sondern vielmehr um die eigentliche Nutzung. Pachtverträge in München werden üblicherweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums abgeschlossen. Sind andere Klauseln im Vertrag nicht klar geregelt, darf der Münchener Pachtvertrag lediglich zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden. Hinsichtlich der Kündigungsfristen unterscheidet sich ein Pachtvertrag von einem Mietvertrag. Grundsätzlich ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Einzelheiten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Bei Pachtverträgen in München bestehen andererseits zusätzliche Regelungen zur Kündigung.

Pacht bei Todesfall

Wird ein Pachtvertrag für mehr als 2 Jahre abgeschlossen, muss dieser schriftlich abgeschlossen werden, sonst handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag. Bei derartigen Pachtverträgen ist eine detaillierte Beschreibung des Zustands des Pachtgegenstandes unerlässlich. Dies gilt ebenfalls für die Beendigung des Pachtvertrages. Ansonsten kann der Erbe im Todesfall des Pächters die Fortsetzung des Pachtvertrages verlangen, sofern der Vermieter diesem Wunsch nicht innerhalb von 3 Monaten widerspricht. Auch können Sie sich bei der HWN-REAL nach einer geeigneten Immobilie umsehen. Die Mitarbeiter der HWN-REAL stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Auf der Homepage der HWN-REAL sind weiterhin zahlreiche Angebote zu finden.