Provision

Provision

Provisionen sind Vermittlungsgebühren

Laienhaft definiert bezieht sich eine Provision auf eine Mehrzahl von leistungsabhängigen Vergütungen. Im Handelsrecht sind Provisionen genauer bezeichnet als Gebühren, welche Auftraggeber für Vermittlungsgeschäfte begleichen. Dies basiert auf einer Beteiligung von verschiedenen Geschäftsparteien: Unternehmer, Makler und Kunden. Erstens, der Makler erhebt Gebühren für die Vermittlung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Zweitens, der Betrag entspricht üblicherweise einem Prozent des Wertes des Vermittlungsgeschäfts. Drittens, Provisionszahlungen sind nicht ausschließlich beim Immobilienverkauf in München üblich. Viertens, viele Gehälter von Mitarbeitern in München sind ganz oder teilweise in Form von Provisionen bezahlt. Das ist beispielsweise bei Versicherungsvertretern in München der Fall. Auch die Mitarbeiter der HWN-REAL erhalten Provisionen. Fünftens, richtigerweise gibt es je nach Branche oder Hintergrund weitere Provisionskonditionen. Die Courtage, Agio, Aufschlag oder Packing. Bei Handelsvertretern sind die Provisionen im Handelsgesetzbuch festgelegt. In diesem Sinn gehören auch Sparkassen oder Versicherungen zu den Handelsvertretern.

Wofür Sie Provision zahlen

Die Bemühungen um einen Vertragsabschluss reichen nicht aus. Für allgemeine kaufmännische Vermittlungstätigkeiten räumt das HGB Kaufleuten nach §354 ein Provisionsrecht ein. Für diesen Anspruch benötigt es keine besondere Vereinbarung. Es reicht bereits aus, wenn von einer marktüblichen Provisionshöhe auszugehen ist. Weiterhin dürfen allgemeine Rechte nicht außer Acht gelassen werden. Es genügt, falls die geforderte Vergütung ortsüblich ist wie auch nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt.
Typische Provisionsarten sind: erstens, die Abschlussprovision als einmalige Zahlung (für erfolgreichen Abschluss der Transaktion im Rahmen des Vertrags). Zweitens, die Bestands- oder Folgeprovisionen als regelmäßige Zahlung (für Betreuung von Bestandskunden). Drittens, die Bankprovisionen und Maklergebühren (für Wertpapiergeschäfte über die Bank). Viertens, die Überprüfung des Ausschusses (für Bearbeitung von Kreditanträgen). Und fünftens, die Kommission zur Eintreibung von Forderungen im Namen der Gläubiger.

Anspruch und Lohnsteuer zur Provision

Gemäß §652 BGB besitzen Immobilienmakler der HWN-REAL auch unmittelbar nach Abschluss des Maklervertrages Anspruch auf Provisionen. Alle Maklertätigkeiten, wie etwa Wertpapierhandel oder Versicherungen, müssen nach branchenüblichen Gepflogenheiten berechnet werden. Provisionen in der Banken- oder Versicherungsbranche sind üblicherweise von der Umsatzsteuer befreit.
Als Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit beispielsweise der HWN-REAL zählen sie hingegen nicht zu den steuerfreien Einkünften. Sondern unterliegen im Normalfall der Lohnsteuer. Die Einmalzahlung wird als „sonstige Zahlung“ berücksichtig. Viele Programme bieten weitgehende Hilfestellungen für eine korrekte Buchführung.