Übergabetermin

Übergabetermin (Kaufvertrag)
Der Übergabetermin geht die Immobilie an Sie über
Am Übergabetermin übertragen Sie am Tag der Übergabe des Eigentums an den Käufer und damit die wirtschaftlichen Risiken, Verwendungen, Belastungen und vor allem die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Sicherheit an den Käufer. Wenn der Eigentümer der HWN-REAL Immobilie in München die Immobilie verkauft, muss er diese auch dem Käufer übergeben. Bei Übergabe des Hauses oder Grundstücks zum Übergabetermin gehen die wirtschaftlichen Risiken, die Nutzung, die Lasten und vor allem die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit auf den Käufer über (siehe Artikel 446 BGB). Bereits vor dem Übergabetermin sollte man im Kaufvertrag klare Regelungen formulieren, um die Risikoverteilung klar darzustellen. In diesem Fall bedeutet die Übertragung des Risikos, dass der Käufer der HWN-REAL Immobilie für die Übertragung verantwortlich ist. Und daher auch das Risiko einer versehentlichen Beschädigung der Immobilie trägt (§ 446 BGB).
Selbstbewohntes Eigentum
Wenn der Verkäufer selbst in einem Haus oder einer Wohnung wohnt, sollte man in der Regel eine Einigung über den Kaufpreis und die Gültigkeitsdauer der Eigentumsübertragung erzielen. Um sicherzustellen, dass der Verkäufer pünktlich auszieht, kann man den zu zahlenden Kaufpreis bei der Übergabe des Hauses klar vereinbaren. Alternativ sollte man eine Vereinbarung einer zeitanteiligen Nutzungsentschädigung in Betracht ziehen. Diese ist proportional zur örtlichen Miete, ohne einen Mietvertrag zu unterzeichnen. Wird das Haus oder die Wohnung jedoch an Dritte vermietet, ist der Verkäufer verpflichtet, den Mietvertrag offenzulegen. Wenn der Mietvertrag weiter besteht, wird der Käufer den Mietvertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Vermieter unterzeichnen. (Siehe §571BGB).
Weiterführung des Mietvertrags oder Eigenbedarfskündigung
Wenn der neue Eigentümer den Mietvertrag nicht fortsetzen möchte, müssen die Parteien geeignete Vorkehrungen treffen, bevor der Kaufvertrag notariell beglaubigt wird. Dies kann bedeuten, dass man den Mietvertrag mit Zustimmung des Mieters kündigt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Käufer den Mietvertrag mit dem Mieter in seinem Grundbuch als neuem Eigentümer zu einem angemessenen Zeitpunkt kündigen und den persönlichen Gebrauch als berechtigtes Interesse gemäß Artikel 2 BGB 573 (II) geltend macht. Möchte der Vermieter selbst in der vermieteten Einheit wohnen, so muss er einen Eigenbedarf ankündigen. Die Kündigungszeit variiert dabei hinsichtlich der Wohndauer der Mieter. Genaue Informationen zur Kündigung erhalten Sie von den Mitarbeitern von HWN-REAL.