Versteckter Mangel

Versteckter Mangel

Es handelt sich um einen versteckten Mangel, wenn mindestens eine Partei nach Vertragsunterzeichnung diesen Mangel nicht identifizieren kann

Wenn der Eigentümer seine Immobilie in München über HWN-REAL verkauft, ist er verpflichtet, den Käufer über sogenannte versteckte Mängel zu informieren. Er darf keine Mängel verschleiern. In diesem Fall bedeutet Verschleierung, dass der Mangel dem Dritten unbekannt ist. Der Verkäufer kennt ihn jedoch, noch vor dem Immobilienverkauf. Wenn dem Eigentümer beispielsweise der Schaden an der Dachkonstruktion bekannt ist, ohne den Käufer zu benachrichtigen, und der Käufer ihn nicht persönlich sehen kann, liegt ein versteckter Mangel vor. In diesem Fall kann der Käufer die Kündigung des Kaufvertrages verlangen und auf Schadensersatz klagen. Bei wesentlichen Mängeln wird zwischen Offenlegung, Verschleierung und betrügerischer Verschleierung unterschieden. Käufer können offensichtliche Mängel in der Regel sofort erkennen. Versteckte Mängel treten jedoch in der Regel erst während oder nach dem Betrieb der Immobilie auf. 

Beweislast liegt beim Käufer

Wenn der Mangel dem Verkäufer bekannt ist, aber absichtlich verborgen wurde, wird normalerweise gesagt, dass es sich um einen betrügerisch versteckten Mangel handelt. Normalerweise wird beim Verkauf des Hauses keine Garantieverpflichtung übernommen, jedoch sind versteckte Mängel ausgeschlossen. Wenn jedoch nach dem Kauf der Immobilie ein versteckter Mangel auftritt, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer den Mangel kennt und ihn absichtlich verbirgt. Es ist normalerweise nicht möglich zu definieren, ob der Fehler bereits beim Verkauf der Immobilie bestand oder ob er danach aufgetreten ist. Der neue Eigentümer der Immobilie muss zunächst die Beweislast tragen. Zudem muss er dem Verkäufer nachweisen, dass ihm die Mängel der Immobilie bekannt sind. In diesem Fall beauftragt man bestenfalls Baufachleute und Sachverständige. Der Bauvermesser kann den Mangel anhand von Gutachten klar beschreiben. Gegebenenfalls kann er dem gesamten Kaufvertrag widersprechen und ihn dadurch widerrufen.

Anspruch auf Gewährleistung

Im Kaufvertrag werden meist Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Versteckte Mängel kann man hingegen nicht explizit im Kaufvertrag ausschließen. Das ist ein gesetzlich verankertes Recht und steht noch über dem Kaufvertrag. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht dabei nur, wenn der Verkäufer bereits beim Kaufabschluss vom Mangel wusste und diesen verschwieg. Um das nachzuweisen, sollten Sie Gutachter einschalten. Gerne vermittelt HWN-REAL in München Ihnen die zuständigen und kompetenten Bausachverständigen. Dem Verkäufer räumt man zunächst die Möglichkeit der Mängelbeseitigung ein oder eine Minderung des Kaufpreises. Sind die Mängel gravierend, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls auch Schadenersatz verlangen.