Wohngeld

Wohngeld und Wohngeldabrechnung

Im Wohngeld und der Wohngeldabrechnung sind die Ausgaben für die Verwaltung und Instandhaltung von öffentlichem Eigentum klar definiert

Nach WEG § 28 II sind Wohnungseigentümer in der Eigentümergemeinschaft verpflichtet, Wohnbauförderungen gemäß Wirtschaftsplan an den zuständigen Verwalter zu übertragen. In WEG§16 ist die Verpflichtung zur Zahlung von Wohngeldern festgelegt. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, die Kosten für ihr gemeinsames Eigentum auch gemeinschaftlich zu tragen. Die Kosten für Wartung, Reparatur, Verwaltung und täglichen Gebrauch werden dabei aufgeteilt. Jedes Jahr veröffentlicht die Verwaltung die Wohnrechtserklärungen aller Hausbesitzer im Hausbesitzerverband. Eine Liste mit umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten erhalten Sie von der HWN-REAL Group. Es gibt Kosten, die Sie bei der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen dürfen, dazu zählen die Grundsteuer, die Wasserversorgung und auch Müllgebühren. Sie werden nach Einheiten und Wohnanteil aufgeschlüsselt. 

Regelmäßige Eigentümerversammlungen

Jährlich findet eine Eigentümerversammlung statt, die über die Wirtschaftspläne berät. Im Wirtschaftsplan sollten Einnahmen und Ausgaben, die zur Verwaltung und Instandhaltung von öffentlichem Eigentum verwendet werden, immer klar aufgeführt sein. Die Gemeinschaftskosten umfassen insbesondere die Kosten für die Wasser und Abwasser, die Kosten für die Müllbeseitigung und die Heizkosten für Gebäude mit öffentlichen Heizsystemen. Zu den Einnahmequellen zählen Zinserträge aus Gemeinschaftsbankkonten, Einnahmen aus Gemeinschaftswarenpachtverträgen und Beiträge der Wohnungseigentümer zur geplanten Unterhaltsreserve. Man nennt diese Kosten auch Instandhaltungskosten. Sie sind wichtig, um eventuell anfallende Sanierungen zu tragen. Das können beispielsweise die Dachneueindeckung und ein neuer Anstrich der Fassade sein. Da die Kosten hierfür relativ hoch sind, ist der Aufbau der Reserve wichtig. Durch monatliche Kosten ist dann die Belastung jedoch überschaubar. 

Vorauszahlungsleistungen 

Gemäß Artikel 28 der “WEG” muss die zuständige Verwaltung einen aussagekräftigen Wirtschaftsplan auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erstellen. Daher ist der Eigentümer der Wohnung verpflichtet, eine angemessene Vorauszahlung zu leisten. Möchten Immobilienbesitzer ihre Einheit verkaufen, können sie dies am besten über HWN-REAL machen. Sie sollten dem potentiellen Käufer dabei die Wirtschaftspläne der letzten drei Jahre zur Verfügung stellen. Dort enthalten ist auch die Höhe der Instandhaltungsrücklage, die meist auch einen Einfluss auf den Kaufpreis hat. Die Zahlungen zur Instandhaltung sind quasi Kapital des Eigentümers, das bereits bezahlt wurde. Meist nimmt man diese Rücklage für große Anschaffungen oder Renovierungen her.